Augenoptiker vs Augenarzt
Ein hochinteressantes Urteil
Von einem interessanten Urteil berichtet der Anwalt-Suchservice/Köln in einer Pressemitteilung.
Der Fall: “Einem Mann war nach einer Augenoperation von seinem Augenarzt eine Brillenverordnung ausgehändigt worden. Der Arzt notierte die Werte auf einem seiner Vordrucke für Gläserrezepte. Er unterschrieb diesen aber nicht, sondern übergab ihn kommentarlos.”
Der weitere Gang der Dinge: Der Patient/Kunde geht zu seinem Augenoptiker, lässt auf Grundlage der Werte eine Gleitsichtbrille anfertigen, mit der er aufgrund falscher Werte nicht klarkommt. Der Kunde fordert den Kollegen zur Nachbesserung auf, dieser weigert sich und verweist auf den Augenarzt. Zu Recht, wie das Amtsgericht Wetter feststellt (AZ 8 C 98/05). Der Brillenträger könne sich dabei auch nicht darauf berufen, dass es sich bei dem Verordnungsblatt aufgrund der fehlenden Unterschrift nur um eine Empfehlung oder einen bloßen Zettel gehandelt habe. Denn eine Unterschriftspflicht für Mediziner gelte ausschließlich für Arzneimittel, und eine Brille falle nicht unter die Gattung der Heilmittel. - Ein Urteil, das Sie im Hinterkopf behalten sollten.